Negativbescheid Approbation

Die Behörde nimmt Ihren Approbationsantrag an und verweist Sie direkt auf die Kenntnisprüfung ?

In zahlreichen Approbationsbehörden verweist man Sie nach einer oft flüchtigen ersten Kenntnisnahme Ihrer Unterlagen ziemlich schnell auf zwei Möglichkeiten.

1.) Auswertung der Unterlagen durch einen von der Behörde vorgegebenen Gutachter bei Kostenübernahmeerklärung durch SIe.

2.) direkte Anmeldung zur Kenntnisprüfung.

gemachte Erfahrungen der letzten Jahre
-----------------------------------------------------

1.) Die Auswertung durch einen Gutachter dauert mehrere Monate und ich habe bisher in einigen speziellen Bundesländern noch kein positives Gutachten erlebt. Dieses liegt u.a. daran, dass den Zahnärzten in vielen Fällen vermittelt wird, dass man keine Zahnärzte aus den Drittländern braucht, da überhaupt kein Zahnärztemangel besteht. Es ist also eine politisch gewollte Lösung und dieses spiegelt sich auch oft in den gutachterlichen Feststellungen einiger Bundesländer wider. Es sind meistens immer wieder die gleichen fehlerhaften Feststellungen. Hierbei spielt es anscheinend überhaupt keine Rolle, dass es bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt, die dieses widerlegt und den Gutachtern damit oft ein schlechtes Zeugnis ausstellt.

2.) Zwar erhalten SIe schneller einen Termin zur Kenntnisprüfung, jedoch lag in den vergangenen Jahren die Durchfallquote auf einem sehr hohen Level, teilweise bei 90 %. Ich kenne Fälle, wo Zahnärzte einen vorbildlichen fehlerfreien praktischen Teil vorgelegt haben und dann mit simplen Fragen (oft chemische Formeln) endgültig scheiterten. Es ist nun einmal so, dass bei der Kenntnisprüfung auf dem Niveau eines deutschen Abschlusses aufgesetzt wird. Dazu gehören alle Bereiche und wer kennt noch die Biochemieformeln aus den ersten Studienjahren ?

Ist die Kenntnisprüfung für Sie überhaupt notwendig ?

Eine Kenntnisprüfung ist überhaupt nur notwendig, wenn es wesentliche Unterschiede bei einem Vergleich der Ausbildungsinhalte gibt.

Novellierung des ZHG und die Konsequenzen

Die Novellierung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ist am 18.4.2016 BGBl. S. 886 erfolgt.  Die Regelung setzt den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und berücksichtigt die neu gefasste Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 ZHG unterscheiden sich Fächer wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die in einem Drittland erworbene Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Inhalte aufweist.

Hierbei wurde der Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen.

In vielen Fällen der letzten Jahre konnte ich zahlreiche Zahnärzte vor der Kenntnisprüfung bewahren und beweisen, dass wesentliche Unterschiede überhaupt nicht vorhanden waren. Leider bewerten Behörden und Gutachter die vorgelegten Unterlagen oft unvollständig und die Fehler sind oft deutlich erkennbar. Allerdings reichen viele Ärzte auch extrem schlecht vorbereitetete Unterlagen ein und beachten nicht die von der Behörde vorgeschriebenen Formen. Dieses führt dann oft zu monatelangen Verzögerungen und unnötigen Schriftwechsel.

In vielen Gutachten findet man oft die gleichen wiederkehrenden Fehler
------------------
- keine Günstigerprüfung
- fehlerhafte Fachzuordnung und fehlerhafte Fachzusammenlegungen
- fehlende oder falsch berechnete SWS
- falsche Zuordnung der Fachinhalte
- NIchterkennen der versteckten Fächer in einer russischen Ausbildung
- Nichtberücksichtigung der Internatur
- Nichtberücksichtigung der praktischen Erfahrungen (Berufserfahrung)
- keine Berücksichtigung und Umrechnung der 60/45 Regelung

Fazit
------
"Wenn man nicht um die Approbation kämpft, hat man schon verloren."

Sie sollten unbedingt überprüfen, ob Sie überhaupt alle Unterlagen in aufbereiteter Form vorgelegt haben und ob es überhaupt "wesentliche Unterschiede" gibt. Inzwischen haben die Stunden nur noch eine Indizwirkung und die gesammelten Erfahrungen durch "lebenslangens Lernen" haben einen hohen Ausgleichswert gefunden.


Wichtig für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
-------------------
Durch die Novellierung des ZHG Zahnheilkundegesetzes Ende April 2016 können auch bereits in der Vergangenheit (egal wann abgeschlossen) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Gesetzesänderung wieder aufgenommen werden. Gerne vermittle ich Ihnen hierfür einen Rechtsanwalt.